Unicon unternimmt rechtliche Schritte gegen IGEL Technology

16 Mai 2022

Stellungnahme

 

Karlsruhe, 16. Mai 2022 (aktualisiert am 18. Mai 2022). Die Berichterstattung in der Ausgabe der Süddeutschen Zeitung Nr. 111 vom 14./15. Mai 2022 über die durch das Softwareunternehmen Unicon eingeleiteten zivil- und strafrechtlichen Schritte nimmt Unicon zum Anlass, zur aktuellen Situation Stellung zu beziehen.

„Das Vertrauen unserer Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter genießt bei Unicon höchste Priorität. „Wir hatten im vergangenen Jahr erste Anhaltspunkte für den Verdacht, dass Daten und Unterlagen kopiert und mitgenommen wurden, die unserer Vermutung nach streng vertrauliche Geschäftsgeheimnisse von Unicon enthalten könnten. Inzwischen haben wir auch Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil dieser Unterlagen ihren Weg zu IGEL Technology gefunden haben“, erklärt Unicon Geschäftsführer Philipp Benkler. „Wir werden daher alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, den Verdacht aufzuklären und uns dagegen zu wehren, dass Geschäftsgeheimnisse von Unicon möglicherweise illegal von unberechtigten Dritten verbreitet und genutzt werden.“

Ende 2020 und Anfang 2021 hatten mehrere Mitarbeiter sowie der damalige Geschäftsführer von Unicon das Unternehmen verlassen, um zu dem direkten Konkurrenten IGEL Technology zu wechseln. Danach gab es erste Hinweise, dass der damalige Geschäftsführer elektronische Kopien von Daten und Unterlagen erstellt und mitgenommen hat, die vermutlich streng vertrauliche Geschäftsgeheimnisse enthalten haben könnten. Dieser Verdacht hat sich in den folgenden Wochen weiter konkretisiert.

Im Februar 2021 hat Unicon Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gegen ihren früheren Geschäftsführer bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gestellt. Die ersten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (Az. 710 JS 10500/21) haben den Verdacht erhärtet, wobei das Ausmaß der sichergestellten Daten und Unterlagen noch deutlich größer zu sein scheint, als ursprünglich von Unicon befürchtet. Aus Sicht von Unicon enthalten diese zum Teil streng vertrauliche Geschäftsgeheimnisse. Die ersten Ermittlungsergebnisse bieten zudem neue Anhaltspunkte dafür, dass ein Teil hiervon seinen Weg zu IGEL Technology gefunden hat. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen laufen derzeit noch.

Am 14. Februar 2022 hat Unicon Strafanzeige gegen Verantwortliche und Mitarbeiter der IGEL Technology GmbH bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gestellt. Diese hat den Eingang der Anzeige am 4. März 2022 unter dem Aktenzeichen Az. 710 JS 8214/22 bestätigt. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen laufen derzeit noch.

Unicon hat daher zudem inzwischen verschiedene zivilrechtliche Maßnahmen ergriffen:

So hat Unicon gegen ihren früheren Geschäftsführer vor dem Landgericht München I (Az. 37 O 1825/22) am 15. Februar 2022 eine einstweilige Verfügung wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erwirkt.* Das Gericht hat dabei auf Antrag von Unicon auch die Geheimhaltung der in diesem Verfahren in Rede stehenden Dokumente angeordnet. Gegen diesen Verfügungsbeschluss hat der frühere Geschäftsführer inzwischen ein Teilwiderspruch eingelegt. Der Antragsgegner bestreitet vor allem den Geheimnischarakter der im Verfahren geltend gemachten Unterlagen und trägt vor, dass er zur Vervielfältigung berechtigt gewesen sei und die Unterlagen allein zur Absicherung von aus seiner Sicht berechtigten persönlichen Interessen vervielfältigt und mitgenommen habe. Zudem habe er nie vorgehabt, sie gegen Unicon zu verwenden. Über diesen Widerspruch wird vor dem Landgericht München I voraussichtlich Ende Juni verhandelt und dann per Urteil entschieden. Gegen das Urteil ist dann das Rechtsmittel der Berufung möglich.

Zudem hat Unicon gegen den früheren Geschäftsführer am 23. Dezember 2021 ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht, welches mittlerweile vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 37 O 3042/22 geführt wird. Unicon verklagt ihren früheren Geschäftsführer auf Auskunft über den Umfang sowie die Art und Weise der Nutzung der bei diesem im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen sichergestellten Dokumente, welche nach Ansicht von Unicon ihre Geschäftsgeheimnisse enthalten. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Gericht noch nicht anberaumt. Der Sachverhalt ist insoweit zwischen den Parteien nach wie vor noch nicht geklärt.

Ferner hat Unicon gegen zwei Geschäftsführer von IGEL Technology am 14. Februar 2022 vor dem Landgericht München I (dort geführt unter dem Aktenzeichen 33 O 1827/22) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese persönlich beantragt. Aus Sicht von Unicon waren die beiden Geschäftsführer persönlich in Verletzungen ihrer Geschäftsgeheimnisse involviert. Nach mehreren wechselseitigen Stellungnahmen durch Unicon und IGEL Technology hat das Landgericht München I schließlich den Antrag ohne mündliche Verhandlung am 2. Mai 2022 per Beschluss zurückgewiesen. Unicon hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt.

Weiterhin hat Unicon gegen die IGEL Technology vor dem Landgericht Bremen (dort geführt unter dem Aktenzeichen 9 O 165/22) am 7. Februar 2022 eine einstweilige Verfügung ebenfalls wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erwirkt.* Auch hier hat das Gericht auf Antrag von Unicon die Geheimhaltung der in diesem Verfahren in Rede stehenden Dokumente angeordnet. IGEL Technology hat am 7. März 2022 ein Teilanerkenntnis abgegeben sowie gleichzeitig einen Teilwiderspruch gegen diese eingelegt, welchen sie am 11. April 2022 begründet hat. Auch IGEL bestreitet u.a. den Geheimnischarakter der im Verfahren geltend gemachten Unterlagen, trägt zur vorstehend bereits dargelegten Behauptung der Berechtigung des ehemaligen Geschäftsführers zur Vervielfältigung und Mitnahme der Unterlagen vor und bestreitet die Nutzung und Absicht zur Nutzung der im Verfahren geltend gemachten Unterlagen. Unicon hat hierzu am 4. Mai 2022 im Verfahren schriftlich Stellung genommen. Insoweit IGEL Technology den Beschluss angegriffen hat, hat das Landgericht Bremen hierüber noch nicht entschieden. Gegen die Entscheidung kann dann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Mit diesen juristischen Maßnahmen schützt Unicon ihre Kunden, Geschäftspartner, Gesellschafter und Mitarbeiter. Es wird verhindert, dass vertrauliche Informationen, die rechtswidrig in die Hände Unbefugter gelangt sind, von diesen genutzt oder Dritten gegenüber offengelegt werden dürfen.

Das Ziel von Unicon ist es, zu einem fairen Wettbewerb zurückzukehren.

 

* Beide einstweiligen Verfügungen ergingen im Beschlusswege ohne vorherige Anhörung und ohne mündliche Verhandlung. Bei einer solchen einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung zu einem eilbedürftigen Sachverhalt. Eine endgültige Entscheidung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 

 

Kontakt:
Unicon GmbH
+49 (721) 96451-0
info@unicon-software.com

 

Über Unicon
Unicon ist ein führendes Technologieunternehmen und Pionier im Bereich Thin Client-Software. Mit eLux und Scout bietet Unicon die leistungsstärkste Softwarelösung für eine zentrale IT-Architektur an. Weltweit werden derzeit mehr als zwei Millionen Endgeräte in über 65 Ländern mit der Software betrieben und verwaltet. Dabei zählen führende Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche, Handel sowie öffentlicher Dienst zu den Kunden des Softwareunternehmens. Unicon hat seinen Hauptsitz in Karlsruhe.